Statuten

Beschluss der GV vom 11.12.2016

UniversitätslehrerInnenverband der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (ULV-MDW) ZVR: 005026781


§1. Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „UniversitätslehrerInnenverband der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (ULV-MDW)“ und hat seinen Sitz in Wien. Der „UniversitätslehrerInnenverband der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (ULV-MDW)“ ist Mitglied im Dachverband „Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der österreichischen Universitäten (UniversitätslehrerInnenverband, ULV)“.

§ 2. Zweck des Vereines

1) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig, verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele und ist in seiner Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein bezweckt die Förderung der berufsspezifischen Interessen der UniversitätslehrerInnen der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

2) Ziele des UniversitätslehrerInnenverbandes :

Die Schaffung einer einheitlichen „faculty“-UniversitätslehrerInnenkurie.

Die Schaffung von bestmöglichen organisatorischen Voraussetzungen, damit die UniversitätslehrerInnen der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ihrem Können und ihren Fähigkeiten entsprechend eingesetzt werden und genügend Entfaltungs- und Profilierungsmöglichkeiten als reale Chance einer universitären Karriere vorfinden.

Die Schaffung einer Anlauf- und Servicestelle für allgemeine hochschulpolitische und spezielle universitätsinterne Fragen, die insbesondere das persönliche Arbeitsumfeld der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien betreffen.

Die Förderung der Diskussion und des fächerübergreifenden Gedankenaustausches zwischen den arbeits- und organisationsrechtlich unterschiedenen Personengruppen der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

§3. Mittel zur Erreichung des Zweckes

1) Organisation von Informationsveranstaltungen.

2) Verbreitung von aktuellen universitätspolitischen Fragen mittels Aussendungen samt entsprechender Nutzung diverser Internetplattformen.

3) Unterstützung der demokratischen Willensbildung durch die Erstellung von Wahlvorschlägen für Organfunktionen auf der Grundlage der für die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf der Grundlage des Universitätsgesetzes und der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

4) Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.


§4. Mitglieder des Vereines

1) Der ULV-MDW hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle Personen sein, die entsprechend den jeweils geltenden arbeits- und organisationsrechtlichen Bestimmungen Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien sind oder waren. Ihre Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

3) Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, die die Arbeit des ULV-MDW durch Beiträge und Zuwendungen unterstützen und sich den Zielen des ULV-MDW verbunden fühlen. Ihre Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

4) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die wegen besonderer Verdienste um den ULV-MDW von einem ordentliche Mitglied dem Vorstand vorgeschlagen werden und durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung des Austritts und durch Vereinsausschluss.

6) Ein Vereinsmitglied kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten ausgeschlossen werden. Erforderlich hierzu ist ein begründeter Vorstandsbeschluss. Gegen einen solchen Vorstandsbeschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedsrechte.

§5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle Mitglieder haben dieselben Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht in der Generalversammlung gemäß §7 und das Recht der Teilnahme an Veranstaltungen und dem Gesamtwirken des Vereines.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Tätigkeit des Vereines nach Kräften zu unterstützen, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alles zu unterlassen, was dem Verein oder seinem Ansehen schadet.


§6. Organe des Vereines

Die Generalversarnmlung

Der Vorstand

Die Rechnungsprüferlnnen

Das Schiedsgericht

§7. Die Generalversammlung

1) Die Generalversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereines. Die ordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich einzuberufen.

2) Das Vereinsjahr entspricht dem Studienjahr.

3) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen :

Vom Vorstand.

Vom Vorstand, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereines dies unter Nennung der Tagesordnung verlangt.

Von den Antragstellerlnnen, wenn der Vorstand dem Verlangen nach Abs 3 Z 2 nicht binnen 4 Wochen nachkommt.

4) Sowohl zur ordentlichen, als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 10 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Einer Versendung der Einladung per Post gleichzuhalten ist eine Übermittlung auf elektronischem Wege (fax oder E-Mail).

5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist das vorstehende Anwesenheitsquorum zur festgesetzten Zeit nicht erfüllt, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder.

6) Beschlüsse über die Änderung der Tagesordnung der jeweiligen Generalversammlung, über die Änderung der Statuten und über die Auflösung des Vereines sind nur dann gültig, wenn sie mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

7) Jedes Mitglied kann im Falle der Verhinderung seine Stimme durch schriftliche Erklärung einem anderen Vereinsmitglied übertragen. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf nur eine zusätzliche Stimme führen.

Der Generalversammlung vorbehalten ist:

Wahl des Vorstandes,

Wahl von zwei Rechnungsprüferlnnen,

Genehmigung der Gebarung und Entlastung durch zwei Rechnungsprüferlnnen,

Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,

Entlastung des Vorstandes,

Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüferlnnen unter gleichzeitiger Durchführung einer Neuwahl dieser Organe,

Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

Mitgliedschaft des Vereines bei Dachverbänden und anderen Organisationen,

Änderung der Statuten,

Auflösung des Vereines und Verwendung der Vereinsmittel in diesem Fall.

§8. Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterlnnen, der Schriftführerin/dem Schriftführer, deren/dessen Stellvertreterlnnen, der Webmistress/dem Webmaster, deren/dessen StellverteterInnen und der Kassierin/dem Kassier und deren/dessen Stellvertreterlnnen.

2) Weiters gehören dem Vorstand an : Mindestens 9 Vertreterlnnen verschiedener Institute.

3) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu der auf die Wahl folgenden ordentlichen Generalversammlung im Amt. Vor diesem Zeitpunkt erlischt ihre Funktion durch Rücktritt, Austritt und durch Vereinsausschluss.

4) Erlischt die Funktion der/desVorsitzenden, der Schriftführerin/des Schriftführers, der Webmistress/des Webmasters oder der Kassierin/des Kassiers vor der nächsten Generalversammlung, so kann der Vorstand eines seiner Mitglieder bis dahin mit dieser Funktion betrauen.

5) Jedes Vorstandsmitglied kann im Falle der Verhinderung seine Stimme durch schriftliche Erklärung einem anderen Vereinsmitglied übertragen. Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied darf nur eine zusätzliche Stimme führen.

6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines in Übereinstimmung mit der Generalversammlung, insbesondere obliegen ihm : 1. Die Verwaltung des Vermögens. 2. Die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern. 3. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung. 4. Die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit aller abgegebenen Stimmen.

8) Die Abstimmung über die entsprechenden Anträge erfolgt regelmäßig durch ein deutliches Handzeichen. Wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt, ist die jeweilige Abstimmung geheim durchzuführen.

9) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

10) Die/der Vorsitzende und die Kassierin/der Kassier vertreten den Verein in finanziellen Angelegenheiten jeder alleine.

(11) Die/der Vorsitzende und in dessen Verhinderung eine/ ein von ihr/ihm benannte Stellvertreterin/ benannter Stellvertreter vertreten den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen.

(12) Die/der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes. Sie/er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt in der Generalversammlung sowie in allen Informationsveranstaltungen des Vereines den Vorsitz. Vereinsinformationsschreiben aller Art sind von ihr/ihm zu unterfertigen. Sie/er kann auch ihre Stellvertreterin/seinen Stellvertreter oder die Schriftführerin/den Schriftführer mit der Unterfertigung betrauen.

(13) Die Schriftführerin/der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente. Ihr/ihm obliegt insbesondere die ordnungsmäßige Protokollführung.

(14) Der Webmistress/dem Webmaster obliegt insbesondere die organisationstechnische Administration der ULV-MDW-Repräsentanz im Internet.

(15) Die Kassierin/der Kassier ist verantwortlich für die finanzielle Gebarung des Vereines. Sie/er besorgt insbesondere die Einkassierung der Mitgliedsbeiträge, die Einkassierung sonstiger Beiträge der fördernden Mitglieder und die Auszahlung/Überweisung finanzieller Verbindlichkeiten des Vereines sowie die ordnungsgemäße Buchführung darüber.

(16) Der Vorstand kann Mitglieder des Vereines mit beratender Funktion in den Vorstand kooptieren.

(17) Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Arbeitsgruppen bilden.
§9. Die Rechnungsprüferlnnen

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüferlnnen. Sie können jederzeit in die finanziellen Unterlagen des Vereines Einsicht nehmen und von der/von dem Vorsitzenden und von der Kassierin/von dem Kassier diesbezüglich Auskunft verlangen; sie haben die Ordnungsmäßigkeit und Sparsamkeit der finanziellen Gebarung zu überprüfen und der ordentlichen Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten.
§10. Das Schiedsgericht

1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den letzteren untereinander entscheidet endgültig das Schiedsgericht.

2) Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichterlnnen wählt, die ein fünftes Vereinsmitglied zur Obfrau/zum Obmann des Schiedsgerichtes wählen.

3) Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit aller abgegebenen Stimmen.

4) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes stellt der Vorstand den einen der beiden Streitteile dar.

5) Kommt über die Wahl der Obfrau/des Obmannes keine Einigung zustande, so wird die Obfrau/der Obmann auf Ersuchen des Vorstandes und nach deren/dessen Entscheidung entweder von der Präsidentin/ von dem Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen oder von der Präsidentin/ von dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes in Wien bestellt.
§11. Auflösung des Vereines

1) Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, sobald ein entsprechender Beschluss durch die Generalversammlung vorliegt .

2) Ebenso ist der Verein als aufgelöst zu betrachten, sobald der Verein weniger als 9 Mitglieder zählt. In diesem Fall fällt das Vermögen des Vereines der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zu. Sie hat es nur zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

Stand 09.01.2016